die Satzung

Von , 20. Januar 2011

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein nennt sich » xDream-Travel.org  « (im folgenden als Verein bezeichnet) und hat seinen Sitz in D-35325 Mücke, Nieder – Ohmen. Der Sitz des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verlegt werden, sobald das erforderlich ist. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein soll land-, see- und  luftreisende sowie Allradbegeisterte umfassen.

2.2 Der Verein stellt globale Kontakte zu ähnlichen Vereinen und Personen her und arbeitet mit ihnen zusammen.

2.3 Die Mitglieder beraten und helfen einander bei der Vorbereitung von Reisen.

2.4 Der Verein veranstaltet globale Treffen für alle natürlichen Personen rund um das Thema Reisen und Allrad.

2.5 Die Mitglieder beraten und helfen sich bei Planung, Umbau, Wartung und Pflege von Allrad Fahrzeugen.

2.6 Der Verein will dem völkerverbindenden Gedanken dienen.

2.7 Der Verein veranstaltet interne Treffen für seine Mitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven sowie ruhenden Mitgliedern. Mitglieder können per Antrag an den Vorstand als ruhende Mitglieder deklariert werden. Der Jahresbeitrag kann per Antrag an den Vorstand ermäßigt werden.

 

§ 4 Aufnahme in den Verein

4.1 Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die  Aufnahme. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Eintritt. Diese entscheidet endgültig mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden.

4.2 Jedes Mitglied erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr eine Mitgliedskarte welche Eigentum des Vereins bleibt. Diese muss auf Verlangen des Vorstandes an den Verein zurück gegeben werden.

4.3 Beitretende Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder, ausgenommen ruhende und passive Mitglieder, haben die gleichen Rechte.

5.2 Von den aktiven Mitgliedern wird erwartet, dass sie nach besten Kräften am Zwecke des Vereins mitarbeiten.

5.3 Aktive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur von Anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Aktive Mitglieder erhalten bei vereinsinternen Veranstaltungen ermäßigte Preise.

5.4 Die aktiven Mitglieder sollen zur Instandhaltung des Vereins und Vereinsgeländes mit besten Kräften beitragen.

5.5 Ruhende Mitglieder entsagen allen Rechten innerhalb des Vereins und erhalten keine Einladungen zu jeglichen Veranstaltungen des Vereins. Nach Zahlung ihres vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr leben ihre Rechte als Vollmitglied unverzüglich wieder auf.

5.6 Passive Mitglieder haben kein Stimm und Wahlrecht der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

6.1 Alle Mitglieder haben an den Verein einen jährlichen Beitrag zu entrichten, der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist. Tritt ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres in den Verein ein, so wird ihm dieses Anteilig berechnet. Bei Austritt oder Wechsel in den passiven Zustand gibt es keine anteilige Rückerstattung.

6.2 Die Höhe eines jeden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.3 Passive Mitglieder zahlen einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung festzusetzenden verminderten Jahresbeitrag.

6.4 Nach Beschluss und, oder Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied als ruhendes Mitglied deklariert werden. Ruhende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

6.5 Stellenlosen, erkrankten und bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Jahresbeiträge ermäßigen oder erlassen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist an den Vorstand schriftlich zu stellen und ist jederzeit möglich.

7.2 Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied durch Fehlverhalten gegenüber des Vereins und, oder Mitgliedern das Ansehen des Vereins negativ belastet.


7.3 Ein Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein beitragspflichtiges Mitglied seinen Beitrag trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung nicht entrichtet. Das Zahlungsziel beträgt bis zu 3 Monate nach Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

7.4 Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit ¾ Mehrheit der Anwesenden zu entscheiden hat.

 

§ 8 Die Leitung des Vereins

Die Organe des Vereins sind  der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung zählen nur die aktiven Mitglieder.

 

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr in offener Wahl gewählt. Die Mehrheit der Anwesenden entscheidet. Die Amtseinführung beginnt mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand aus dem Mitgliederkreis berufen werden.

9.4 Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein nach innen und außen zu vertreten.

9.5 Der  1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft den Vorstand zu Vorstandssitzungen, so oft dies erforderlich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und einer der beiden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.

9.6 Bei Abstimmung im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle die Stimme des 2. Vorsitzenden ausschlaggebend.

9.7 Einladungen zu Vorstandssitzungen haben schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

9.8 Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein oder den Vereinsmitgliedern nicht, es sei denn, die Vorstandsmitglieder handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

§ 10 Mitgliederversammlungen

10.1 Die Mitgliederversammlungen finden mindestens jährlich statt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

10.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden und zwar mindestens sechs Wochen vor Versammlungstermin. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins ist der 1. Vorsitzende ebenfalls verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.3 Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

10.4 Anträge der Mitglieder können der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn diese 21 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle dem 2.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

10.5 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt besonders über die folgenden Punkte:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

b) Entgegennahme des Kassenberichtes und Genehmigung des Haushaltes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Ein- und Austritte der Mitglieder

f) Satzungsänderungen.

10.6 Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die die sinngemäße Wiedergabe der gefassten Beschlüsse enthalten und durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle den 2.Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet werden müssen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschließt. Sollte die erforderliche Zahl von Stimmen nicht erreicht werden, so muss binnen 60 Tagen eine neue Mitgliederversammlung abgehalten werden, die dann mit ¾ mehrheit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

11.2 Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des Vermögens des Vereins, sowie über die Einsetzung eines Liquidators

 

 

 

 

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